Vereinssatzung

Name und Sitz

 

1)   Der Verein führt den Namen

„FC Bayern Fanclub Wüstensachsen Hohe Rhön“ 

im folgenden Verein genannt.

 

Ein Eintrag in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht erfolgt vorerst nicht.

 

2)   Der Sitz des Vereines ist Wüstensachsen

 

  • 2

Zweck und Aufgabe

 

1)   Der Verein hat den Zweck,
der Bildung einer Interessengemeinschaft die mit dem Fußballclub
“FC Bayern München e.V.“ sympathisiert.

2)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4)  Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.

 

  • 3

Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.

 

Dem Verein können angehören, 

1)   Fans des Fußballclubs „FC Bayern München e.V.“

 

2)   Ehrenmitglieder

3)   fördernde Mitglieder

 

  • 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1)   Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen.

 

Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.

 

2)   Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

3)   Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Verein bekunden wollen. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.

 

  • 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)   Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

 

2)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.

3)   Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach

Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung
beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz2 dieser Satzung.

4)   Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die           Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen.

 

  • 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)   Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

2)   Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die             Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

 

3)   Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben        zu unterstützen.

 

  • 6a

Haftung

Die Haftung des Vereins und der Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

  • 7

Mittel

 

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,

 

1)  durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist

2)  durch freiwillige Zuwendungen 

 

  • 8

Organe des Vereines

 

Organe des Vereines sind,

1)   der Vereinsvorstand

2)   die Mitgliederversammlung

 

  • 9

Mitgliederversammlung

 

1)   Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste
Beschlussorgan.

 

2)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich in der ortsüblichen Weise einzuberufen.

 

3)   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

 

4)   Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

  • 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 

  1. a)   die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. b)   die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  3. c)   die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung für eine Amtszeit von 2 Jahren
  4. d)   die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. e)   die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters
  6. f)    die Wahl der Kassenprüfer
  7. g)   die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  8. h)   die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. i)    Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern, über den Ausschluss von Personen oder über die Nichtaufnahme in den Verein
  10. j)   die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

  • 11

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

1)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

2)   Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

 

3)   Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bestellt. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung des Nachfolgevorstandes im Amt und arbeitet ehrenamtlich.

Wahlen werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.

Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied ab dem 16. Lebensjahr.

4)   Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

5)   Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.

 

  • 12

Vereinsvorstand

 

1)  Der Vereinsvorstand besteht aus,

 

  1. a)  dem Vorsitzenden (Präsident)
  2. b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident)
  3. c)  dem Kassenwart (1. Schatzmeister)
  4. d)  dem stellvertretenden Kassenwart (2. Schatzmeister)
  5. e)   dem Schriftführer
  6. f)    dem stellvertretenden Schriftführer
  7. g)   einem Beisitzer
  8. h)   einem 2. Beisitzer

 

2)   Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten

Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

 

  • 13

Geschäftsführung und Vertretung

 

1)   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

2)   Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsrecht.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei          Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.

 

3)   Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstands durch den Vorsitzenden abgegeben.

4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 14

Kassenwesen

 

1)   Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2)   Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Zahlungsanordnung erteilt hat und wenn Mittel für diese Ausgabenzwecke vorgesehen sind.

3)   Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4)   Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

5)   Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

  • 15

Auflösung

 

1)   Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

 

2)   Bei Auflösung des Vereins entscheidet die ausdrücklich zur Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung über den weiteren Verwendungszweck des Vereinsvermögens und der Vereinsbesitztümer nach § 11 dieser Satzung. Entsprechende Vorschläge sind vorher abzugeben.

 

  • 16

Inkrafttreten

 

  1. Diese Satzung tritt am 04.04.2014 in Kraft.

 

  1. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.03.2007 außer Kraft.

 

 

gez. 1. Vorsitzender

Markus Trapp